Wie lange habe ich in Österreich ein Rücktrittsrecht?
Kurz beantwortet
Bei im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherverträgen beträgt die Rücktrittsfrist nach dem FAGG grundsätzlich vierzehn Tage. Bei Dienstleistungen läuft sie ab Vertragsabschluss, bei Warenlieferungen ab Erhalt. Wurde nicht ordnungsgemäss über das Rücktrittsrecht belehrt, verlängert sich die Frist erheblich.
Rücktritt ist nicht Kündigung
Das ist die Unterscheidung, an der die meisten Fälle hängen. Der **Rücktritt** beseitigt den Vertrag von Anfang an. Bereits gezahlte Beträge werden zurückerstattet, die Leistung endet. Die **Kündigung** beendet den Vertrag für die Zukunft. Was bis dahin bezogen wurde, bleibt bezahlt. Wer innerhalb der Frist zurücktreten könnte, aber stattdessen kündigt, verschenkt den Unterschied. Die Erklärung sollte deshalb ausdrücklich „Rücktritt" lauten, wenn ein Rücktrittsrecht besteht.
Wann die Frist beginnt
Bei **Dienstleistungen** — dazu zählen die meisten Abonnements — beginnt die Frist mit dem Vertragsabschluss. Bei **Warenlieferungen** beginnt sie, sobald Sie oder eine von Ihnen benannte Person die Ware erhalten haben. Ein häufiger Irrtum betrifft Testphasen: Die Frist beginnt mit dem Vertragsabschluss, nicht mit dem Ende einer kostenlosen Testphase. Wer eine dreissigtägige Testphase nutzt und am zwanzigsten Tag zurücktreten will, hat kein Rücktrittsrecht mehr, sondern nur die reguläre Kündigung.
Fehlende Belehrung verlängert die Frist erheblich
Wurde nicht ordnungsgemäss über das Rücktrittsrecht informiert, verlängert sich die Frist deutlich über die vierzehn Tage hinaus. Das ist bei unseriösen Angeboten der wichtigste Ansatzpunkt: Wo Preis, Laufzeit und Rücktrittsrecht nicht klar dargestellt wurden, ist die Frist typischerweise noch offen, auch wenn der Abschluss Monate zurückliegt. Prüfen Sie die Bestellbestätigung: Enthält sie eine Rücktrittsbelehrung und ein Muster-Rücktrittsformular?
Ausnahmen, die häufig greifen
Das FAGG kennt Ausnahmen vom Rücktrittsrecht. Für Abonnements sind vor allem zwei relevant: **Digitale Inhalte**, deren Bereitstellung mit ausdrücklicher Zustimmung vor Ablauf der Frist begonnen hat und bei denen Sie zur Kenntnis genommen haben, dass Sie damit das Rücktrittsrecht verlieren. Der Hinweis erscheint beim Abschluss als Kästchen zum Ankreuzen — genau deshalb. **Dienstleistungen**, die auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vor Fristende vollständig erbracht wurden. Wichtig: Die blosse Nutzung genügt nicht. Erforderlich ist eine ausdrückliche Zustimmung mitsamt Hinweis auf den Verlust des Rücktrittsrechts.
So erklären Sie den Rücktritt
Formfrei möglich, aber nachweisbar sinnvoll. Inhalt: Bezug auf den Vertrag mit Datum, ausdrückliche Erklärung des Rücktritts, Bankverbindung für die Rückerstattung. Das Muster-Rücktrittsformular aus der Belehrung können Sie verwenden, müssen es aber nicht. Bewahren Sie den Versandnachweis auf. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wurde — anders als bei der Kündigung, wo es auf den Zugang ankommt.
Diese Seite nennt Gesetzesstellen, damit Sie sie nachschlagen können. Sie ersetzt keine Rechtsberatung — die Beurteilung eines Einzelfalls hängt vom konkreten Vertrag ab. Für eine verbindliche Einschätzung sind die Verbraucherzentralen oder eine Rechtsanwältin zuständig.
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